1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von natürlichen Personen können bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 54 Abs. 1 und 55 VStG i.V.m. Art. 11 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer [VRV; BSG 668.21] und Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 55 VStG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 195 Abs. 2 sowie Art.