Das Bundesgericht habe in einem vergleichbaren Fall einen entsprechenden Sistierungsantrag ebenfalls abgewiesen. Das Bundesgericht habe erwogen, dass ausschliesslich das im massgeblichen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden sei, weshalb der bloss im Hinblick auf gesetzgeberische Veränderungsvorhaben gestellte Sistierungsantrag abzuweisen war (BGer 2C.275/2015 vom 13.1.2016, E. 3.2.2). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. -4- Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: