H. Die ESTV hat sich am 26. April 2017 vernehmen lassen. Sie beantragt, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Die ESTV hält fest, dass im vorliegenden Fall der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdeführer wegen der fehlenden ursprünglichen Deklaration des Bruttoertrags von CHF 60'659.-- als der Verrechnungssteuer unterliegend verwirkt sei. Die Beschwerdeführer hätten auch keine spontane Nachdeklaration vorgenommen, welche den Rückerstattungsanspruch mit Blick auf Art. 23 VStG noch gewahrt hätte. Als nicht mehr ordnungsgemässe, spontane Deklaration im Sinn von Art.