F. Die Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2017 die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Steuerverwaltung zeigt Verständnis dafür, dass die Beschwerdeführer von der Vollständigkeit des Steuerauszugs 2014 der Kundenbeziehung X________0 ausgegangen sind. Das ändere aber nichts an der Tatsache, dass in der Steuererklärung 2014 nicht sämtliche Erträge deklariert worden seien und deshalb der Anspruch auf Rückerstattung der entsprechenden Verrechnungssteuern nach Art. 23 VStG verwirkt sei.