Nicht- oder Falschdeklaration nicht mehr verwehrt bleibe. Auf Grund dessen beantragen die -3- Beschwerdeführer schliesslich eventualiter die Sistierung des vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahrens, bis Klarheit über die allfällige Anpassung von Art. 23 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) besteht.