Damit könnten jegliche Hinterziehungsabsicht, Vorsatz oder andere strafrechtlich relevanten Motive ausgeschlossen werden, weshalb die Verweigerung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer im vorliegenden Fall unverhältnismässig und überspitzt formalistisch sei. Letztlich basiere die restriktive Rückerstattungspraxis der Steuerverwaltung auf dem Kreisschreiben Nr. 40 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 11. März 2014 zur Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer (nachfolgend KS Nr. 40), womit sich für die Beschwerdeführer eine gesetzgeberisch ungewollte Bestrafung durch die Verrechnungssteuer ergebe.