Der Steuerauszug 2014 betreffend die Kundenbeziehung X________9 (vgl. Bst. C) sei nicht an die Beschwerdeführer verschickt worden. Damit könnten jegliche Hinterziehungsabsicht, Vorsatz oder andere strafrechtlich relevanten Motive ausgeschlossen werden, weshalb die Verweigerung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer im vorliegenden Fall unverhältnismässig und überspitzt formalistisch sei.