Als Folge dieser Korrektur sei der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdeführer betreffend die Verrechnungssteuer auf insgesamt CHF 29'630.85 festzusetzen. Die Beschwerdeführer erklären, dass sie erst auf Grund des Schreibens der Steuerverwaltung vom 5. Februar 2016 erkannt hätten, dass zwar sämtliche Vermögenswerte in der Steuererklärung 2014, nicht aber sämtliche Erträge für das Jahr 2014 deklariert worden seien. Sie seien beim Ausfüllen der Steuererklärung 2014 in guten Treuen davon ausgegangen, dass der Steuerauszug 2014 der Kundenbeziehung X________0 (vgl. Bst. C) sämtliche zu deklarierenden Werte enthielt. Der Steuerauszug 2014 betreffend die Kundenbeziehung X________9 (vgl. Bst.