Die unterbliebene Deklaration dieser Bruttoerträge in der Steuererklärung 2014 sei alleine darauf zurückzuführen. Durch das Nachreichen des Steuerauszugs 2014 (der Kundenbeziehung X________9) nach der Einforderungshandlung vom 5. Februar 2016 (vgl. Bst. B) seien die Beschwerdeführer noch im Veranlagungsverfahren ihren Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen. Aus die-