C. Dagegen haben die Beschwerdeführer, vertreten durch die Bank, am 25. Mai 2016 Einsprache erhoben. Die unterbliebene Deklaration der aufgerechneten Bruttoerträge (CHF 60'659.--) in der Steuererklärung 2014 sei irrtümlich und ohne jegliche Hinterziehungsabsicht erfolgt. Das fragliche Konto (bzw. die "eingelieferten Wertschriften", vgl. Bst. B) sei infolge Erbschaft (ursprüngliche Kundenbeziehung X________9) auf den Beschwerdeführer übergegangen. Das Konto sei per 8. Juli 2014 auf die Kundenbeziehung X________0 (lautend auf den Beschwerdeführer) übertragen worden.