{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2017-12-12", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2016-637_2017-12-12.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2016_637_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb4e447174c323d595af8b8477babe995adaa8137bdc62cb92800d2e45378fd6f7469137b0616dd0b417a7215cdcf3435b?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb4e447174c323d595af8b8477babe995adaa8137bdc62cb92800d2e45378fd6f7469137b0616dd0b417a7215cdcf3435b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2016_637", "Checksum": "3e6ecc3e5ba392f7235713ea82fc1e96"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2016 637"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 12.12.2017 100 2016 637"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 12.12.2017 100 2016 637"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 12.12.2017 100 2016 637"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verrechnungssteuer 2014 - Verwirkung Rückerstattungsanspruch Verrechnungssteuer - Fahrlässige Nichtdeklaration - Sistierungsantrag | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:24:45", "Checksum": "3b2221522c32fa46456b593c79bdfdb8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 12.12.2017 100 2016 637\nRegeste:\nVerrechnungssteuer 2014 - Verwirkung Rückerstattungsanspruch Verrechnungssteuer - Fahrlässige Nichtdeklaration - Sistierungsantrag | die kantonalen Steuern\n\n100 16 637\n200 16 518\nGemeinde: D.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 13.12.2017 RNA/PWE/aae\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 12. Dezember 2017\n\nEs wirken mit: Vizepräsidentin Nanzer, Fachrichter Glatthard und Studer sowie Wermuth und\nNiklaus als Gerichtsschreiber\n\nIn der Beschwerdesache\n\nvon\n\nA.________ und B.________\n\nvertreten durch\n\nC.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern\n\nbetreffend die Verrechnungssteuer 2014\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdeführerin, gemeinsam die\nBeschwerdeführer) füllten ihre Steuererklärung 2014 persönlich aus und deklarierten in ihrem\nWertschriftenverzeichnis 2014 (Formular 3 der Steuererklärung) Bruttoerträge in der Höhe von\nCHF 24'000.-- (der Verrechnungssteuer unterliegend) und CHF 8'827.-- (der Verrechnungssteuer nicht unterliegend). Insgesamt wurden im Formular 3 Vermögenswerte in der Höhe von\nCHF 5'089'432.-- ausgewiesen. Die Beschwerdeführer stellten einen Rückerstattungsantrag\nbetreffend die Verrechnungssteuer von CHF 8'784.--.\n\nB. Am 5. Februar 2016 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, zentrale Veranlagungsbereiche, Bereich Verrechnungssteuer (ZVB-VST), die Beschwerdeführer im Rahmen des\nVeranlagungsverfahrens auf, bezüglich Erträgen aus dem Guthaben bei der C.________ (nachfolgend Bank) über CHF 4'139'839.-- weitere Belege einzureichen. Gemäss Steuerverzeichnis\nder Bank seien am 8. Juli 2014 \"weitere Wertschriften eingeliefert\" worden. Gestützt auf die\nnachgereichten Belege rechnete die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________\n(Steuerverwaltung) im Zusammenhang mit dem Guthaben bei der Bank Bruttoerträge in der\nHöhe von CHF 60'659.-- auf (Veranlagungsverfügungen vom 20.5.2016). Die Steuerverwaltung\nhielt fest, dass die aufgerechneten Bruttoerträge erst durch entsprechende Nachfrage vom\n5. Februar 2016 bekannt geworden seien. Mangels ursprünglicher Deklaration wurde die Aufrechnung von CHF 60'659.-- deshalb unter der Position \"Wertschriftenertrag der Verrechnungssteuer nicht unterliegend\" vorgenommen.\n\nC. Dagegen haben die Beschwerdeführer, vertreten durch die Bank, am 25. Mai 2016 Einsprache erhoben. Die unterbliebene Deklaration der aufgerechneten Bruttoerträge\n(CHF 60'659.--) in der Steuererklärung 2014 sei irrtümlich und ohne jegliche Hinterziehungsabsicht erfolgt. Das fragliche Konto (bzw. die \"eingelieferten Wertschriften\", vgl. Bst. B) sei infolge\nErbschaft (ursprüngliche Kundenbeziehung X________9) auf den Beschwerdeführer übergegangen. Das Konto sei per 8. Juli 2014 auf die Kundenbeziehung X________0 (lautend auf den\nBeschwerdeführer) übertragen worden. Wegen der Übertragung der Kundenbeziehung sei die\nProduktion des Steuerauszugs 2014 von der Bank aus technischen Gründen \"sistiert\" worden.\nDeswegen hätten die Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ausfüllens der Steuererklärung 2014\nkeine Kenntnis von den bis zum 8. Juli 2014 angefallenen Bruttoerträgen (CHF 60'659.--) der\nursprünglichen Kundenbeziehung (X________9) der Erblasserin gehabt. Die unterbliebene Deklaration dieser Bruttoerträge in der Steuererklärung 2014 sei alleine darauf zurückzuführen.\nDurch das Nachreichen des Steuerauszugs 2014 (der Kundenbeziehung X________9) nach\nder Einforderungshandlung vom 5. Februar 2016 (vgl. Bst. B) seien die Beschwerdeführer noch\nim Veranlagungsverfahren ihren Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen. Aus die-\n\n-2-\nsem Grund und nicht zuletzt auch wegen dem hohen Alter der Beschwerdeführer (sie sind\n________ und ________ Jahre alt) entbehre die Verweigerung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer jeglicher Verhältnismässigkeit und müsse als überspitzt formalistisch bezeichnet werden.\n\nD. Die Einsprache wurde von der Steuerverwaltung (mit Verweis auf eine Vernehmlassung\ndes ZVB-VST) abgewiesen. Die Steuerverwaltung hielt an der Auffassung fest, dass die Deklaration ursprünglich nicht korrekt gewesen sei. Der Rückerstattungsanspruch betreffend die Verrechnungssteuer wurde mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2016 wiederum auf\nCHF 8'400.-- festgesetzt.\n\n"}