9.2 Ist die Rekurrentin vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Parteientschädigung gesprochen werden. Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). - 16 - Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs pro 2012 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde pro 2012 wird abgewiesen. 3. Der Rekurs pro 2013 wird abgewiesen. 4. Die Beschwerde pro 2013 wird abgewiesen.