8.1 Die Argumentation der Vertreterin, dass das Anlagemodell des C-Anlagefonds nicht jenem des G-Anlagefonds entspreche, geht dabei ins Leere, denn es ist nicht von Bedeutung auf welchem Weg und mit welchen Mitteln genau die ungerechtfertigte doppelte Inanspruchnahme von Steuervorteilen des Privatvermögens zustande kommt oder auf welche Weise die vom Bundesgericht im Leitentscheid BGE 138 II 545 herausgearbeiteten Kriterien im Einzelnen erfüllt werden. 8.2 Da der Schuldzinsabzug bereits aufgrund eines gesetzlichen Ausschlussgrunds zu verweigern ist, erübrigt sich die weitere Prüfung einer Steuerumgehung.