Aus den Darlegungen folgt, dass die E.________ der Rekurrentin als nahestehende natürliche Person ein Darlehen zu Bedingungen gewährt hat, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen. Damit ist der gesetzliche Tatbestand des Aus- - 15 - schlussgrunds von Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 2 StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DBG erfüllt, weshalb der vorliegend streitige Schuldzinsabzug von der Steuerverwaltung zu Recht verweigert worden ist.