Unabhängige Dritte, die nicht Investoren bei der D-Gruppe sind, können gemäss dem Darlehensvertrag kein solches Darlehen erhalten. Weiter hat die Darlehensgeberin, mit der zuvor dargelegten Haftungsbeschränkung auf die Fondsanteile, der ungewöhnlichen Risikoverteilung und dem Zinsaufschub, den Kreditnehmern und somit auch der Rekurrentin geldwerte Leistungen zukommen lassen und das Risiko aus den Darlehen war zudem, aufgrund der Haftungsbeschränkung auf die erworbenen Anteile, für die Investoren nicht höher, als wenn sie die Anlage mit eigenen Mitteln finanziert hätten. Aus all diesen Vorteilen, die der Rekurrentin als Investorin des C-Anlagefonds zugeflossen sind, ergibt sich weiter,