der C-Anlagefonds ist ein Produkt der D-Gruppe, welcher auch die E.________ unbestrittenermassen angehört. Das Firmengeflecht muss im vorliegenden Zusammenhang als Ganzes beurteilt werden, weshalb die Kreditgeberin E.________, entgegen der durch die Vertreterin geäusserten Auffassung, nicht als ein von der D-Gruppe und dem C-Anlagefonds unabhängiges Finanzinstitut gelten kann. Damit ist die Kreditvergabe auch nicht als ein von der Investition in den C-Anlagefonds unabhängiges Rechtsgeschäft zu beurteilen.