Daran ändert entgegen der Meinung der Vertreterin nichts, dass die Haftungsbeschränkung im vorliegend zu beurteilenden Fall auf anderem Weg als in jenem erreicht wurde. Auch ist nicht von Belang, ob die Anleger mit dem Kauf der Anlage zwingend ein Darlehen aufnehmen mussten, oder ob es im Belieben der Anleger stand, die angebotene Fremdfinanzierungsoption wahrzunehmen.