6.2 Ein Darlehen mit solchen Bedingungen weicht, entgegen der durch die Vertreterin geäusserten Auffassung, erheblich vom Geschäftsverkehr unter Dritten ab und entspricht in den wesentlichen Belangen, so der Haftungsbeschränkung, der Risikoverteilung und des Fremdfinanzierungsgrads dem Sachverhalt im zitierten Leitentscheid des Bundesgerichts. Daran ändert entgegen der Meinung der Vertreterin nichts, dass die Haftungsbeschränkung im vorliegend zu beurteilenden Fall auf anderem Weg als in jenem erreicht wurde.