Anlagerisikos durch die Darlehensgeberin. 6.1.4 Ebenfalls unüblich ist der vereinbarte Aufschub der Zinszahlungen bis zum Verfall des Kredits. Gemäss § 3 Ziff. 1 wurden die Zinsen nicht effektiv bezahlt, sondern gemäss § 3 Ziff. 2 jeweils per 1. Dezember vorgetragen und dem Darlehen zugeschlagen.