Das Darlehen ist wie von der Vertreterin geltend gemacht, von der Sicherung mittels verpfändeter Wertpapiere her, an sich als Lombardkredit zu beurteilen. Bei einem solchen stellt aber die weitergehende Haftung der Kreditnehmer und die Nachdeckungspflicht des Kreditschuldners grundsätzlich einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags dar "ohne die eine Kreditgewährung gegen ein Pfandrecht an spekulativen Wertpapieren praktisch kaum denkbar wäre" (vgl. Boemle/Gsell/Jetzer/Nyffeler/Thalmann, Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, 2002, S. 1110 Ziff. 6).