Es ist der kreditgebenden Bank nach dieser Bestimmung zudem ausdrücklich untersagt, einen allfälligen Fehlbetrag durch Verwertung von anderen Vermögensgegenständen der Darlehensnehmer oder durch Konkurseröffnung gegen den Darlehensnehmer erhältlich zu machen. Weiter ist ausdrücklich festgeschrieben, dass die Haftungsbeschränkung allen anderen Bestimmungen des Darlehensvertrags vorgeht und auch jede Nachdeckungspflicht ausgeschlossen ist. Die von der Vertreterin anstelle der persönlichen Haftung genannte Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Darlehens, ändert an dieser Haftungsbeschränkung nichts.