6.1.2 In § 1 Ziff. 3 des Darlehensvertrags ist weiter festgehalten, dass die Darlehensnehmer für die Rückzahlung des Darlehens ausschliesslich in Höhe der zur Sicherung verpfändeten, Fondsanteile haften und jede weitere persönliche Haftung der Darlehensnehmer ausgeschlossen ist. Es ist der kreditgebenden Bank nach dieser Bestimmung zudem ausdrücklich untersagt, einen allfälligen Fehlbetrag durch Verwertung von anderen Vermögensgegenständen der Darlehensnehmer oder durch Konkurseröffnung gegen den Darlehensnehmer erhältlich zu machen.