(vgl. besucht am 12.11.2017). Daraus folgt, dass der C-Anlagefonds die Möglichkeit bot und darauf ausgelegt war, neben dem primär angestrebten steuerfreien Kapitalgewinn, kumulativ einen massgeblichen Schuldzinsabzug zu generieren, was bei Gewährung des Schuldzinsabzugs zu einer doppelten Inanspruchnahme von Steuervorteilen führen würde. Der Sachverhalt fällt somit in den Anwendungsbereich von Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 2 StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DBG und es ist zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für den