• Die im Geschäftsverkehr unter Dritten völlig unübliche Haftungsbeschränkung der Darlehensnehmer, und die daraus sich ergebende, • von Marktbedingungen abweichende, insb. bei Investitionen in spekulative Wertpapiere des "emerging market" unübliche Risikoverteilung zuungunsten der Darlehensgeberin sowie • die Möglichkeit des Vortragens und der Zahlung der steuerlich geltend gemachten Schuldzinsen erst bei Verfall des Kredits und betreffend die Qualifikation der Darlehensnehmer und Investoren als Nahestehende: