5.3 Für die Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DStG resp. Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DBG und Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 2 StG auf solche in erheblichem Umfang fremdfinanzierte Anlageprodukte und die daraus folgende Verweigerung des Schuldzinsabzugs ergeben sich aus dem obgenannten Leitentscheid die folgenden massgeblichen Kriterien, generell: • Die Möglichkeit der gezielten doppelten Inanspruchnahme von Steuervorteilen im Privatvermögensbereich, dann, soweit das Darlehen und den Drittvergleich betreffend: