- 10 - Gleichzeitig habe die beherrschende Gesellschaft der D-Gruppe mit dieser Vorgehensweise den Schweizer Investoren zugestanden über die Finanzierungsgesellschaft wie über eine eigene zu verfügen. Aufgrund dieser gesamten Umstände seien die Schweizer Anleger als der Darlehensgeberin nahestehende Personen zu qualifizieren (BGE 138 II 545 E. 4.2.2). Damit sei Art. 34 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DStG anwendbar und der Abzug der Darlehensschulden und Darlehenszinsen aus der Limited Partnership, die der Fremdfinanzierung eines Grossteils der Anlagekosten dienten, abzulehnen.