5.2 Gleichzeitig hat es befunden, dass die Schweizer Investoren als der Darlehensgeberin nahestehend zu beurteilen seien. Dies nicht aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verflechtungen, denn als Teilhaber an der australischen Limited Partnership waren sie weder an der Finanzierungsgesellschaft beteiligt, noch hatten sie eine beherrschende Stellung in dieser inne, sondern weil ihnen, mit der völlig unüblichen Art der Darlehensgewährung, geldwerte Vorteile zugeflossen seien, die Dritten am Anlagefonds nicht Beteiligten, nicht zugestanden worden wären.