Ein solcher Haftungsausschluss, bringe die Übernahme eines gänzlich unüblichen Risikos durch die Darlehensgeberin mit sich, sprenge jeden normalen Geschäftsrahmen und wäre deshalb unter unabhängigen Dritten nicht zugestanden worden. Damit hielten die den Schweizer Investoren gewährten Darlehen einem Drittvergleich nicht Stand (vgl. BGE 138 II 545 E. 4.2.1).