5.1 Das Bundesgericht hat erwogen, dass das Anlagemodell einen für den Bereich der privaten Vermögensverwaltung ungewöhnlich hohen Fremdfinanzierungsgrad aufweise und hat zudem festgestellt, dass die Schweizer Investoren für die ihnen gewährten Kredite nur beschränkt hafteten und der Rückgriff der Darlehensgeberin auf das übrige Vermögen der Anleger ausgeschlossen war. Ein solcher Haftungsausschluss, bringe die Übernahme eines gänzlich unüblichen Risikos durch die Darlehensgeberin mit sich, sprenge jeden normalen Geschäftsrahmen und wäre deshalb unter unabhängigen Dritten nicht zugestanden worden.