Es handelte sich dabei um ein Anlagekonzept derselben australischen D-Gruppe, wie im vorliegend zu beurteilenden Fall. Dieses Anlageprodukt war, wenn auch formal anders ausgestaltet, offensichtlich darauf ausgerichtet, unter Einsatz von erheblichen Fremdmitteln, über eine nach schweizerischem Steuerrecht transparent zu behandelnde Zwischengesellschaft mit beschränkter Haftung, an der die Darlehensnehmer Anteile erwarben, letztlich steuerfreie Kapitalgewinne zu erzielen und den schweizerischen Investoren dabei gleichzeitig zu ermöglichen, die Darlehensschuld und die Darlehenszinsen für die Fremdfinanzierung steuerlich zum Abzug zu bringen.