_ 111.pdf>) hat das Bundesgericht zur vorliegenden Thematik des Schuldzinsabzugs bei mehrheitlich fremdfinanzierten Anlageprodukten, die vorrangig auf die Erzielung von steuerfreien Kapitalgewinnen ausgerichtet sind und damit die Möglichkeit einer missbräuchlichen doppelten Inanspruchnahme von Steuervorteilen bieten, den oben bereits mehrfach zitierten Leitentscheid BGE 138 II 545 (entspricht BGer 2C_565/2011 vom 26.10.2012) gefällt. Es handelte sich dabei um ein Anlagekonzept derselben australischen D-Gruppe, wie im vorliegend zu beurteilenden Fall.