Aufgrund einer Beschwerde gegen das Urteil 604 2008-149 und 150 vom 27. Mai 2011 des Steuergerichtshofs Freiburg () hat das Bundesgericht zur vorliegenden Thematik des Schuldzinsabzugs bei mehrheitlich fremdfinanzierten Anlageprodukten, die vorrangig auf die Erzielung von steuerfreien Kapitalgewinnen ausgerichtet sind und damit die Möglichkeit einer missbräuchlichen doppelten Inanspruchnahme von Steuervorteilen bieten, den oben bereits mehrfach zitierten Leitentscheid BGE 138 II 545 (entspricht BGer 2C_565/2011 vom 26.10.2012) gefällt.