Mit der Formulierung "oder ihr sonst wie nahestehenden Personen" ist das Nahestehenden- Verhältnis vom gesetzlichen Wortlaut her sehr weit gefasst. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind, als der kreditgewährenden Gesellschaft nahestehend, all jene Personen zu qualifizieren, "zu denen wirtschaftliche oder persönliche Verbindungen irgendwelcher Art bestehen, solange diese nur nach den gesamten Umständen als ursächlich für die unübliche Darlehensgestaltung anzusehen sind" (vgl. BGE 138 II 545 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen).