Der Drittvergleich zielt dabei nicht nur auf allfällige unübliche Zinskonditionen, sondern vorab auf die Darlehensvergabe an sich (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2001, N. 11 zu Art. 33 DBG). Hält diese dem Drittvergleich nicht stand, so können die Schuldzinsen, auch bei im Übrigen üblichen Zinskonditionen, nicht zum Abzug zugelassen werden.