4.1 In erster Linie geht es dabei um sog. "Pseudodarlehen" mit denen Gewinne der Gesellschaft steuerfrei ins Privatvermögen überführt und gleichzeitig noch ein Schuldzinsabzug ermöglicht werden soll, was zu einer ungerechtfertigten doppelten Inanspruchnahme von Steuervorteilen führen würde. Der Drittvergleich zielt dabei nicht nur auf allfällige unübliche Zinskonditionen, sondern vorab auf die Darlehensvergabe an sich (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2001, N. 11 zu Art.