4. Der Wortlaut von Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 2 StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DBG besagt, dass Schuldzinsen dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie für Darlehen anfallen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder sonst wie nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt hat, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen abweichen.