Die Argumentation der Vertreterin, dass es sich beim Schuldzinsabzug um einen allgemeinen Abzug handle, der an keinerlei Voraussetzungen gebunden und im Umfang von Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 1 StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 1 DBG auf jeden Fall zum Abzug zuzulassen sei, erweist sich demnach bereits aufgrund der bisherigen Erwägungen als unbehelflich und falsch (vgl. BGE 138 II 545 E. 5).