33 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DBG somit eine Verschärfung des bereits mit dem Stabilisierungsprogramm 1998 angestrebten Zwecks der Vermeidung einer ungerechtfertigten, doppelten Inanspruchnahme von Steuervorteilen des Privatvermögensbereichs dar (vgl. BGE 138 II 545 E. 3.3 f. sowie Ziff. 3. und 3.1 hiervor). -8- Im Sinne der vertikalen Harmonisierung wurde die Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DBG mit Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 2 StG auch ins bernische Einkommenssteuerrecht übernommen.