3.4 Bereits vor Inkrafttreten des Stabilisierungsprogramms 1998 und der damit erstmals eingeführten generellen betragsmässigen Einschränkung des Schuldzinsabzugs, kannte das Recht der direkten Bundessteuer eine Bestimmung, welche den gezielten Missbrauch des Schuldzinsabzugs einschränken sollte (Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., N. 6 zu Art. 33 DBG). Diese zusätzliche Beschränkung wurde auch nach Inkrafttreten des Stabilisierungsprogramms 1998 per 1. Januar 2001 mit Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DBG beibehalten.