• Erstens, wenn in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht wird, mittels ungewöhnlicher Rechtsgestaltung, abzugsfähige Schuldzinsen zu generieren. In diesem Fall erfolgt die Verweigerung des Abzugs aufgrund des Steuerumgehungstatbestands. • Zweitens, wenn unter Ausnutzung von Beteiligungs- und Nahestehenden-Verhältnissen gezielt in ungerechtfertigter Weise Schuldzinsabzüge generiert werden (vgl. BGE 138 II 545 E. 3.3 und Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., N. 12a zu Art. 33 DBG).