-7- 3.2 Die dargelegte, mit dem Stabilisierungsprogramm 1998 eingeführte Einschränkung des Schuldzinsabzugs gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a StHG resp. Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 1 StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 1 DBG stellt aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur eine erste, äussere Grenze dar, innerhalb derer weitere und strengere Einschränkungen zum Tragen kommen müssen (vgl. BGE 138 II 545 E. 3.3). 3.3 Weitergehende Einschränkungen des Schuldzinsabzugs sind nach der Auffassung des Bundesgerichts vorab in folgenden zwei Fällen notwendig: