O., N. 5 zu Art. 33 DBG), ist deshalb der Schuldzinsabzug grundsätzlich im Umfang und bis zur betragsmässigen Begrenzung von CHF 50'000.-- unabhängig vom Zweck für den die Schuld entstand, zum Abzug zuzulassen. Auch dann, wenn die Zinsen, für den Einkommenssteuerbereich an sich systemwidrig, keine Gewinnungskosten sondern Lebenshaltungskosten darstellen.