ff. zu § 13). Aus so- zial- und steuerpolitischen Gründen, u.a. mit Blick auf die Wohneigentumsförderung, auf steuerpflichtige Personen, die keine Vermögenserträge erzielen oder auf Schuldzinsen für Schuldbeträge, die im Zusammenhang mit einer finanziellen Notlage entstanden sind, wurde die Abzugsfähigkeit neben den Vermögenserträgen auf weitere CHF 50'000.-- ausgeweitet (vgl. zum Ganzen: Reich/von Ah/Brawand in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., 2017, N. 32 zu Art. 9 StHG;