Mithin sollte damit im Bereich des Schuldzinsabzugs einerseits die im Einkommenssteuerrecht systemwidrige, die das Gewinnungskostenprinzip verletzende Abzugsfähigkeit von Lebenshaltungskosten in Form von Konsumkreditzinsen und andererseits die vom Gesetzgeber nicht gewollte, problematische doppelte Inanspruchnahme von im Privatvermögensbereich vorgesehenen Steuervorteilen ausgeschlossen werden, wie sie sich aus der erwähnten undifferenzierten Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bei gleichzeitiger Steuerfreiheit fremdfinanzierter Kapitalgewinne ergibt (vgl. Markus Reich, a.a.O., N. 251 ff.