2. Streitig ist im vorliegenden Fall, ob der Abzug für Schuldzinsen aus dem Darlehensverhältnis der Rekurrentin mit der E.________ pro 2012 und 2013 zu Recht verweigert worden ist. 3. Gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. a Satz 1 StG und dem gleichlautenden Art. 33 Abs. 1 Bst. a Satz 1 DBG können die privaten Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge und weiterer CHF 50'000.-- vom Einkommen abgezogen werden. Dieser Wortlaut wurde mit