F. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 hat auch die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) zu den Rekursen und Beschwerden Stellung genommen. Dabei beantragt sie die Abweisung der Begehren. In ihrer Begründung führt sie aus, dass die EStV, entgegen einer in einem vergleichbaren Fall vor dem freiburgischen Kantonsgericht geäusserten Meinung, nun in Kenntnis aller Fakten davon ausgehe, dass das von der E.________ gewährte Darlehen nicht einem gewöhnlichen Lombardkredit entspreche. Sie verweist dabei auf ihre Vernehmlassung in einem