Es habe jedem Anleger freigestanden, die Investition mit zusätzlichem Fremdkapital oder ausschliesslich mit Eigenmitteln zu finanzieren. Die Rekurrentin wäre zudem ohne weiteres in der Lage gewesen, den Kauf mit Eigenmitteln zu tätigen, sie habe aber von der Möglichkeit profitieren wollen, auf den investierten Eigenmitteln mittels zusätzlicher Fremdfinanzierung eine höhere Rendite zu erzielen. Dieses Vorgehen sei absolut legitim und halte einem Drittvergleich stand. Da die Investoren mit dem Erwerb von Anteilen des C-Anlagefonds, anders als im Fall des G-Anlagefonds, nicht zwingend einen Darlehensvertrag zur Fremdfinanzierung abschliessen mussten, liege hier kein untrennbares