E. In der Stellungnahme vom 24. Mai 2017 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung verneint die Vertreterin ausdrücklich die Anwendbarkeit des BGE 138 II 545 auf den vorliegenden Fall. Dies weil die Investoren vorliegend nicht in eine Zwischengesellschaft mit beschränkter Haftung investiert, sondern die Anteile am C-Anlagefonds direkt erworben hätten. Sie seien somit nicht als Nahestehende zu qualifizieren. Es habe jedem Anleger freigestanden, die Investition mit zusätzlichem Fremdkapital oder ausschliesslich mit Eigenmitteln zu finanzieren.