der paginierten Akten der Vorinstanz nachfolgend: pag.) sehr wohl um eine spekulative Anlageform mit erhöhtem Verlustrisiko handle und dass überdies für die Anteile am C-Anlagefonds kein Sekundärmarkt existiere, der ein schnelles Abstossen der Papiere ermöglichen würde. Bei derart risikobelasteten Fondsanteilen halte die vorliegende Fremdfinanzierung von 85 % einem Drittvergleich nicht stand. Weiter seien der Erwerb der Fondsanteile und die Darlehensaufnahme durch die Rekurrentin nicht als voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte einzustufen. Dies ergebe sich einerseits daraus, dass im Briefkopf des Schreibens zu den Darlehens- und