Die im Privatvermögensbereich vorgesehene Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen sei aber, auch gemäss Entscheid des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2012 (BGE 138 II 545), zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme zu begrenzen. Dies gelte namentlich gegenüber Schuldzinsen, die für ertragslose, nur auf die Erzielung von steuerfreien privaten Kapitalgewinnen ausgerichtete Investitionen, aufgewendet würden und so zu einem doppelten Steuervorteil führen würden. Weiter verweist sie auf die Einspracheentscheide und macht insbesondere geltend, dass es sich gemäss dem "confidential term sheet" des C-Anlagefonds (S. 162 ff. der paginierten Akten der Vorinstanz nachfolgend: pag.)